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# § 3 NW_26951 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die gemeinschaftlichen Angelegenheiten werden nach Beendigung des Auseinandersetzungsverfahrens durch die Gemeinde verwaltet. Auf die Verwaltung finden die in Gemeindeangelegenheiten geltenden Vorschriften über die Gemeindewirtschaft, die Gemeindeaufsicht und das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung. Die Gesamtheit der an den gemeinschaftlichen Angelegenheiten Beteiligten wird Dritten gegenüber durch den Bürgermeister der für die Verwaltung zuständigen Gemeinde vertreten; sie kann als solche klagen und verklagt werden.

(2) Erstrecken sich die gemeinschaftlichen Angelegenheiten über mehrere Gemeindegebiete, so wird die für die Verwaltung zuständige Gemeinde durch die nächste, den beteiligten Gemeinden gemeinsame Gemeindeaufsichtsbehörde bestimmt.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_26951 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26951/3

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