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Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen …

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Gemeinschaftliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Wege, Gewässer und andere Anlagen, die nach den Festsetzungen im Rezeß eines Auseinandersetzungsverfahrens (Separations-, Gemeinheitsteilungs-, Ablösungs- und Rentengutsverfahren sowie Zusammenlegungs- oder Umlegungsverfahren nach preußischem Recht) zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmt sind oder einem anderen gemeinschaftlichen Interesse dienen.

§ 2