Gemeinschaftliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Wege, Gewässer und andere Anlagen, die nach den Festsetzungen im Rezeß eines Auseinandersetzungsverfahrens (Separations-, Gemeinheitsteilungs-, Ablösungs- und Rentengutsverfahren sowie Zusammenlegungs- oder Umlegungsverfahren nach preußischem Recht) zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmt sind oder einem anderen gemeinschaftlichen Interesse dienen.