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Satzung für den Aggerverband

§ 8 Verbandsrat(zu § 16 Abs. 2 und Abs. 4 AggerVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26931/8#abs-1 (1) Für jedes Mitglied des Verbandsrates wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Die Wahl der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erfolgt in gleicher Weise wie die Wahl der Mitglieder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26931/8#abs-2 (2) Zur Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer des Verbandsrates und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter übersendet der Personalrat dem Vorstand seine Vorschläge mindestens einen Monat vor der Sitzung der Verbandsversammlung. Der Vorstand führt die Namen auf einem Stimmzettel getrennt nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AggerVG in der Reihenfolge der Vorschläge des Personalrates auf. Die Vorschläge sollen mit der Tagesordnung an die Delegierten versandt werden.

§ 7 § 9