nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 NW_26931 (Nordrhein-Westfalen) — Verbandsrat(zu § 16 Abs. 2 und Abs. 4 AggerVG)

Satzung für den Aggerverband  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jedes Mitglied des Verbandsrates wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Die Wahl der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erfolgt in gleicher Weise wie die Wahl der Mitglieder.

(2) Zur Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer des Verbandsrates und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter übersendet der Personalrat dem Vorstand seine Vorschläge mindestens einen Monat vor der Sitzung der Verbandsversammlung. Der Vorstand führt die Namen auf einem Stimmzettel getrennt nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AggerVG in der Reihenfolge der Vorschläge des Personalrates auf. Die Vorschläge sollen mit der Tagesordnung an die Delegierten versandt werden.

---

Zitiervorschlag: § 8 NW_26931 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26931/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
