Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung für den Aggerverband
Satzung für den Aggerverband§ 7 Sitzungen der Verbandsversammlung(zu § 15 Abs. 2 AggerVG)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26931/7#abs-1 (1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich.
Im übrigen können Angelegenheiten, die sich zur öffentlichen Beratung nicht eignen, auf Antrag einer oder eines Delegierten, des Verbandsrates oder des Vorstandes in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. Die Entscheidung trifft die Verbandsversammlung in nichtöffentlicher Sitzung. Personal- und Grundstücksangelegenheiten sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26931/7#abs-2 (2) Über Gegenstände, die nicht auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung stehen, kann, auch wenn sie keinen Aufschub dulden, nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Delegierten beraten und beschlossen werden.
Änderungen der Satzung und der Veranlagungsregeln sowie Wahlen von Mitgliedern des Verbandsrates und des Widerspruchsausschusses sowie der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dürfen ohne Ankündigung auf der Tagesordnung nicht vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26931/7#abs-3 (3) Abwesende Delegierte können sich auch nicht durch anwesende Delegierte vertreten lassen.