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Satzung für den Aggerverband

§ 1a Beiträge und Abrechnung bei Aufgabenübernahme(zu § 4 Absatz 1 AggerVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26931/1a#abs-1 (1) Übernimmt der Verband Aufgaben, deren Erledigung dem ausschließlichen Vorteil eines einzelnen Mitglieds dient, so erfolgt die Beitragsabrechnung gesondert gegenüber diesem vorteilhabenden Mitglied nach tatsächlich entstandenen Kosten.

Hierzu wird im Wirtschaftsplan ein entsprechender Abschnitt eingefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26931/1a#abs-2 (2) Sofern die übernommenen Aufgaben ganz oder zum Teil im Interesse mehrerer oder aller Mitglieder liegen, so werden die hierfür entstandenen tatsächlichen Kosten als Beitrag auf die jeweils vorteilhabenden Mitglieder bzw. Mitgliedergruppen umgelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26931/1a#abs-3 (3) Näheres regeln die Veranlagungsregeln.

§ 1 § 2