nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1a NW_26931 (Nordrhein-Westfalen) — Beiträge und Abrechnung bei Aufgabenübernahme(zu § 4 Absatz 1 AggerVG)

Satzung für den Aggerverband  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Übernimmt der Verband Aufgaben, deren Erledigung dem ausschließlichen Vorteil eines einzelnen Mitglieds dient, so erfolgt die Beitragsabrechnung gesondert gegenüber diesem vorteilhabenden Mitglied nach tatsächlich entstandenen Kosten.

Hierzu wird im Wirtschaftsplan ein entsprechender Abschnitt eingefügt.

(2) Sofern die übernommenen Aufgaben ganz oder zum Teil im Interesse mehrerer oder aller Mitglieder liegen, so werden die hierfür entstandenen tatsächlichen Kosten als Beitrag auf die jeweils vorteilhabenden Mitglieder bzw. Mitgliedergruppen umgelegt.

(3) Näheres regeln die Veranlagungsregeln.

---

Zitiervorschlag: § 1a NW_26931 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26931/1a

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
