(1) Übernimmt der Verband Aufgaben, deren Erledigung dem ausschließlichen Vorteil eines einzelnen Mitglieds dient, so erfolgt die Beitragsabrechnung gesondert gegenüber diesem vorteilhabenden Mitglied nach tatsächlich entstandenen Kosten.
Hierzu wird im Wirtschaftsplan ein entsprechender Abschnitt eingefügt.
(2) Sofern die übernommenen Aufgaben ganz oder zum Teil im Interesse mehrerer oder aller Mitglieder liegen, so werden die hierfür entstandenen tatsächlichen Kosten als Beitrag auf die jeweils vorteilhabenden Mitglieder bzw. Mitgliedergruppen umgelegt.
(3) Näheres regeln die Veranlagungsregeln.