Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NRW AGWVG
NRW AGWVG§ 12 Entlastung
Stand: 26.08.2026
Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher legt die Jahresrechnung und den Prüfbericht der Prüfstelle der Verbandsversammlung oder dem Verbandsausschuß und der Aufsichtsbehörde vor. Die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
Zweiter Teil
Bekanntmachungsverfahren
(zu § 67 WVG)