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NRW AGWVG

§ 11 Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26929/11#abs-1 (1) Der Vorstand stellt über alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres eine Rechnung auf und leitet sie in der ersten Hälfte des folgenden Haushaltsjahres mit allen Unterlagen der von der Verbandsversammlung oder vom Verbandsausschuß bestimmten Prüfstelle zu. Die Aufsichtsbehörde kann wegen geringen Umfangs des Haushalts einen längeren Prüfungszeitraum bestimmen oder den Verband ganz von der Prüfung freistellen. Ist der Verband von der Prüfung freigestellt, hat die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß mindestens eine Kassenprüferin oder einen Kassenprüfer zu wählen, die oder der die Aufgaben der Prüfstelle wahrnimmt. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob

1. nach der Rechnung der Haushaltsplan eingehalten wurde,

2. die einzelnen Einnahme- und Ausgabebeträge der Rechnung ordnungsgemäß, insbesondere durch Belege, nachgewiesen sind und

3. die Rechnungsbeträge mit den Vorschriften dieses Gesetzes, der Satzung und sonstiger Vorschriften in Einklang stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26929/11#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß die Haushaltsführung/Wirtschaftsführung des Verbandes durch eine von ihr zu bestimmende Stelle auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geprüft wird. Die Kosten trägt der Verband.

§ 10 § 12