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§ 12 NW_26929 (Nordrhein-Westfalen) — Entlastung

NRW AGWVG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher legt die Jahresrechnung und den Prüfbericht der Prüfstelle der Verbandsversammlung oder dem Verbandsausschuß und der Aufsichtsbehörde vor. Die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

Zweiter Teil

Bekanntmachungsverfahren

(zu § 67 WVG)