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# § 30 NW_26925 (Nordrhein-Westfalen) — Genehmigung von Geschäften(Zu § 38 Abs. 1 NiersVG)

Niersverbandssatzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen liegt ein erheblicher Wert im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 2 NiersVG vor, wenn ein Geschäftswert von 30.000 Euro überschritten wird.

(2) Bei der unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer liegt ein erheblicher Wert im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 2 NiersVG vor, wenn ein jährlicher Nutzungswert von 30.000 Euro überschritten wird.

(3) Die Belastung aus der Bestellung von Sicherheiten und der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen steht im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 5 NiersVG dann nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu der Finanzkraft des Verbandes, wenn deren Höhe insgesamt 10% der zum Verwaltungshaushalt zu leistenden Jahresbeiträge übersteigt.

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Zitiervorschlag: § 30 NW_26925 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/30

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