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§ 15 NW_26925 (Nordrhein-Westfalen) — Abnahme der Jahresrechnung/des Jahresabschlussesund Entlastung des Vorstandes(Zu § 14 Abs. 2 Nr. 6 NiersVG)

Niersverbandssatzung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand legt der Verbandsversammlung zu der Sitzung, in der über den Haushaltsplan/Wirtschaftsplan des kommenden Jahres beschlossen wird, die Jahresrechnung/den Jahresabschluß des Verbandes sowie die Jahresabschlüsse der Betriebe und der Unternehmen, an denen der Verband maßgebend beteiligt ist, mit dem Prüfvermerk der Prüfstelle vor.

(2) Die Verbandsversammlung hat in der Sitzung gemäß Absatz 1 über die Abnahme der vorgelegten Jahresrechnung/des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.