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Niersverbandssatzung

§ 14 Rechnungsprüfung(Zu § 24 Abs. 2 NiersVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/14#abs-1 (1) Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres stellt der Vorstand die Jahresrechnung bzw. den Jahresabschluß in der ersten Hälfte des neuen Rechnungsjahres auf und legt diese mit dem Bericht der internen Rechnungsprüfung der Prüfstelle vor, die gemäß § 14 Abs. 2 Ziff. 4 NiersVG von der Verbandsversammlung bestellt wird (externe Prüfstelle), sowie den gewählten Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern nach Absatz 3. Als Prüfstelle sind in geeignetem Rhythmus erfahrene Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durch die Verbandsversammlung zu bestellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/14#abs-2 (2) Die externe Prüfstelle prüft die Jahresrechnung/den Jahresabschluß mit allen Unterlagen, insbesondere ob

a) der Haushaltsplan bzw. der Wirtschaftsplan eingehalten ist,

b) die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt sind,

c) bei den Einnahmen und Ausgaben nach den geltenden Vorschriften verfahren worden ist,

d) die Vermögensrechnung richtig geführt ist.

Der Verbandsrat kann der externen Prüfstelle zusätzlich Aufträge erteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/14#abs-3 (3) Die Verbandsversammlung wählt jeweils im voraus für ein Haushaltsjahr/Wirtschaftsjahr drei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus dem Kreise der Delegierten oder der Mitglieder. Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer können auch in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Mitglied stehen. Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer müssen mindestens zwei unterschiedlichen Mitgliedergruppen angehören. Wiederwahl ist zulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/14#abs-4 (4) Die Jahresabschlüsse der Betriebe und Unternehmen, an denen der Verband maßgebend beteiligt ist, sind innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf des Haushaltsjahres/Wirtschaftsjahres in entsprechender Weise zu prüfen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/14#abs-5 (5) Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer werden bei ihrer Tätigkeit durch die Verbandsverwaltung unterstützt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/14#abs-6 (6) Der Prüfungsbericht der externen Prüfstelle ist vom Vorstand den von der Verbandsversammlung gewählten Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern vorzulegen. Diese haben ein umfassendes Recht, unterrichtet zu werden. Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer erstatten dem Verbandsrat Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/14#abs-7 (7) Der Verband hat eine interne Prüfstelle. Diese nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. Die Prüfung von Anordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kasse,

2. die dauernde Überwachung der Verbandskasse sowie die Vornahme von Kassenprüfungen,

3. die Prüfungen von Vergaben.

Näheres über Art und Umfang der internen Prüfung ist in einer Dienstanweisung zu regeln. Die interne Prüfstelle ist organisatorisch direkt dem Vorstand unterstellt. Der Vorstand kann der internen Prüfstelle besondere Prüfungsaufträge erteilen. Die interne Prüfstelle ist ansonsten unabhängig von Weisungen des Vorstandes. Die sachliche Weisungsfreiheit der internen Prüfstelle bleibt unberührt. Der durch besondere Prüfungsaufträge veranlaßte Umfang der Tätigkeit darf nicht so groß sein, daß die interne Prüfstelle nicht mehr jene Prüfungen durchführen kann, die sie nach ihrem Ermessen für notwendig hält.

§ 13 § 15