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# § 3a NW_26924 (Nordrhein-Westfalen) — Art der Ausweisung und Abrechnung gegenüber demvorteilhabenden Mitglied für die nach § 4 Absatz 1 WupperVGübernommenen Aufgaben(§ 11 Abs. 3 Nr. 9 WupperVG, § 52 Abs. 2 LWG)

Satzung des Wupperverbandes  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei übernommenen Aufgaben, deren Erledigung dem ausschließlichen Vorteil eines einzelnen Mitglieds dienen, werden die dafür entstehenden Sach-, Personal-, und Finanzaufwendungen und die damit erzielten Erträge in einem eigenen Geschäftsbereich geführt, gesondert ausgewiesen und einzelveranlagt dem jeweiligen Mitglied durch Beiträge weiterberechnet.

(2) Sofern die übernommen Aufgaben ganz oder zum Teil im Interesse mehrerer oder aller Mitglieder liegen, werden die dafür entstehenden Sach-, Personal-, und Finanzaufwendungen abzüglich der damit erzielten Erträge nach den jeweils in den Veranlagungsregeln festgelegten Verteilungsmaßstäben auf die jeweils vorteilhabenden Mitglieder- bzw. Mitgliedergruppen umgelegt.

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Zitiervorschlag: § 3a NW_26924 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/3a

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