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Satzung des Wupperverbandes

§ 14 Wirtschaftsführung(zu § 22 a, 24 WupperVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/14#abs-1 (1) Der Wupperverband wirtschaftet ab dem Wirtschaftsjahr 1997 nach einem kaufmännischen Rechnungswesen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/14#abs-2 (2) Die Einzelheiten regelt die Verbandsversammlung in einer Ordnung für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/14#abs-3 (3) Der Verband bildet zur Sicherung der Wirtschaftsführung Rücklagen in angemessener Höhe. Soweit erforderlich, werden durch Beschluß der Verbandsversammlung weitere Rücklagen gemäß § 24 Abs. 1 WupperVG in angemessener Höhe gebildet.

§ 13 § 15