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Satzung des Wupperverbandes

§ 13 Aufgaben des Verbandsrates(zu § 17 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 12 WupperVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/13#abs-1 (1) Zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe kann der Verbandsrat im Einzelfall besondere Prüfaufträge erteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/13#abs-2 (2) Geschäfte und sonstige Angelegenheiten, die sich im Rahmen der Haushaltsermächtigung bewegen, sind von herausragender Bedeutung im Sinne von § 17 Abs. 5 Nr. 12 WupperVG, wenn ihr Wert im Einzelfall 5 Mio Euro erreicht oder überschreitet. Der Zustimmung des Verbandsrates bedürfen Nachträge nur, sofern durch diese die Wertgrenze nach Satz 1 erreicht oder überschritten wird. Ferner bedürfen der Zustimmung Nachträge zu Geschäften, für die der Verbandsrat die Zustimmung bereits erteilt hat, wenn durch die Nachträge 10% des ursprünglichen Auftragswertes erreicht oder überschritten werden, sowie jeder weitere Nachtrag.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/13#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 bedarf der Vorstand für Kreditaufnahmen im Rahmen der Haushaltsermächtigung nicht der Zustimmung des Verbandsrates.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/13#abs-4 (4) § 23 WupperVG bleibt unberührt.

§ 12a § 14