(1) Der Wupperverband wirtschaftet ab dem Wirtschaftsjahr 1997 nach einem kaufmännischen Rechnungswesen.
(2) Die Einzelheiten regelt die Verbandsversammlung in einer Ordnung für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen.
(3) Der Verband bildet zur Sicherung der Wirtschaftsführung Rücklagen in angemessener Höhe. Soweit erforderlich, werden durch Beschluß der Verbandsversammlung weitere Rücklagen gemäß § 24 Abs. 1 WupperVG in angemessener Höhe gebildet.