(1) Zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe kann der Verbandsrat im Einzelfall besondere Prüfaufträge erteilen.
(2) Geschäfte und sonstige Angelegenheiten, die sich im Rahmen der Haushaltsermächtigung bewegen, sind von herausragender Bedeutung im Sinne von § 17 Abs. 5 Nr. 12 WupperVG, wenn ihr Wert im Einzelfall 5 Mio Euro erreicht oder überschreitet. Der Zustimmung des Verbandsrates bedürfen Nachträge nur, sofern durch diese die Wertgrenze nach Satz 1 erreicht oder überschritten wird. Ferner bedürfen der Zustimmung Nachträge zu Geschäften, für die der Verbandsrat die Zustimmung bereits erteilt hat, wenn durch die Nachträge 10% des ursprünglichen Auftragswertes erreicht oder überschritten werden, sowie jeder weitere Nachtrag.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 bedarf der Vorstand für Kreditaufnahmen im Rahmen der Haushaltsermächtigung nicht der Zustimmung des Verbandsrates.
(4) § 23 WupperVG bleibt unberührt.