(1) Delegierte können sich in der Verbandsversammlung nicht vertreten lassen. Bei Abwesenheit ist eine schriftliche Stimmabgabe nicht zulässig.
(2) Gewählte oder berufene Ersatzdelegierte können für die verbleibende Amtszeit das Delegiertenamt ausüben, wenn die oder der Delegierte, für die oder den sie gewählt oder berufen worden sind, aus den in § 13 Abs. 6 WupperVG genannten Gründen aus dem Amt geschieden ist und sie die gesetzlichen Voraussetzungen des § 13 WupperVG erfüllen.
(3) Die Amtszeit der Delegierten läuft jeweils mit Beginn der Sitzung der nach fünfjähriger Amtsperiode neugebildeten Verbandsversammlung aus.