Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung des Erftverbandes
Satzung des Erftverbandes§ 17 Oberste Dienstbehörde(§ 61 Abs. 1 ErftVG)
Stand: 26.08.2026
Zuständigkeiten der Delegiertenversammlung als oberste Dienstbehörde des Beamten werden auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsrats übertragen.