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Satzung des Erftverbandes§ 16 Genehmigung von Geschäften(§ 58 Abs. 1 ErftVG)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26922/16#abs-1 (1) Als erheblicher Wert nach § 58 Abs. 1 Ziffer 2. ErftVG gelten für den Verband bei
a) unentgeltlicher Veräußerung von Vermögensgegenständen 30 Tsd. Euro,
b) unentgeltlicher Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer jährlich 15 Tsd. Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26922/16#abs-2 (2) Die Bestellung einer Sicherheit und die Übernahme einer Bürgschaft, Garantie oder sonstigen Gewährleistung nach § 58 Abs. 1 Ziffer 5. ErftVG steht dann nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Finanzkraft des Verbandes, wenn ihre Höhe im Einzelfall 10% der von allen Mitgliedern zu leistenden Beiträge eines Jahres übersteigt.