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Satzung des Erftverbandes

§ 18 Inkrafttreten (Fn 4)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26922/18#abs-1 (1) Die Satzung des Erftverbands tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Erftverbands vom 18. Dezember 1985 (GV. NRW. 1986 S. 181), zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 6. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 861), außer Kraft.

Auf die Rechtsfolge gemäß § 14 Abs. 5 ErftVG wird hingewiesen:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Delegiertenversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. 11. 1993 - Az. IV C 2 - 53.45.06 -, gemäß § 14 Abs. 2 ErftVG genehmigte Satzung sowie der Hinweis nach § 14 Abs. 5 ErftVG werden hiermit gemäß § 14 Abs. 4 ErftVG bekanntgemacht.

Bergheim, den 2. Dezember 1993

Der Vorstand

Rothe

Genehmigung

Gemäß § 14 Abs. 2 des Gesetzes über den Erftverband (ErftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1986 (GV. NW. S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1992 (GV. NW. 1993 S. 62), genehmige ich die von der Delegiertenversammlung am 7. Oktober 1993 beschlossene Änderung der Satzung für den Erftverband.

Düsseldorf, den 29. November 1993

Ministerium

für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Pietrzeniuk

Genehmigung

Hiermit genehmige ich gemäß § 14 Absatz 2 des Gesetzes über den Erftverband die in der Delegiertenversammlung am 6. Dezember 2010 unter TOP 5 beschlossene Änderung der Satzung des Erftverbandes.

Düsseldorf, den 16. Dezember 2010

Az.: IV-1-073 030 03

Ministerium

für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,

Natur- und Verbraucherschutz

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

V a l e n t i

§ 17