Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung des Erftverbandes
Satzung des Erftverbandes§ 14 Pflichten der Mitglieder(§ 46 ErftVG)
Stand: 26.08.2026
Maßnahmen der Mitglieder, die Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft im Verbandsgebiet haben können, sind von den Mitgliedern dem Verband rechtzeitig anzuzeigen und mit ihm zu beraten.