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§ 14 NW_26922 (Nordrhein-Westfalen) — Pflichten der Mitglieder(§ 46 ErftVG)

Satzung des Erftverbandes

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Maßnahmen der Mitglieder, die Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft im Verbandsgebiet haben können, sind von den Mitgliedern dem Verband rechtzeitig anzuzeigen und mit ihm zu beraten.