Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung des Erftverbandes
Satzung des Erftverbandes§ 13a Fälligkeit der Beiträge(§ 33 Abs. 2 ErfVG)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26922/13a#abs-1 (1) Die Jahresbeiträge werden in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26922/13a#abs-2 (2) Die Beiträge sind als Vorausleistung solange nach der Beitragsliste des Vorjahres zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten, bis für das laufende Wirtschaftsjahr ein Beitragsbescheid oder eine sonstige schriftliche Mitteilung ergeht.