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# § 9a NW_26921 (Nordrhein-Westfalen) — Sitzungen des Verbandsrates(§ 18 Eifel-RurVG)

Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sitzungen des Verbandsrates sind grundsätzlich nicht öffentlich.

(2) Über Gegenstände, die nicht auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung stehen, aber keinen Aufschub dulden, kann nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beraten und beschlossen werden.

(3) Abstimmungen zu Beschlüssen und Wahlen sind in offener Form durchzuführen, solange kein Mitglied eine geheime Abstimmung oder Wahl beantragt. Der Antrag auf geheime Abstimmung oder Wahl muss zu Beginn des betreffenden Tagesordnungspunktes gestellt werden.

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Zitiervorschlag: § 9a NW_26921 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26921/9a

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