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LINEG-Satzung§ 16 Bekanntmachungen(Zu § 33 LINEGG)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26913/16#abs-1 (1) Alle von der Genossenschaft vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachungen sind vom Vorstand zu unterzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26913/16#abs-2 (2) Umfangreiche Mitteilungen werden in der Genossenschaftsverwaltung zur Einsicht während der Dienststunden ausgelegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26913/16#abs-3 (3) Die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen erfolgen auf der Internetseite der LINEG unter der Adresse www.lineg.de.
In den amtlichen Verkündungsblättern der im Genossenschaftsgebiet liegenden Städte und Gemeinden wird auf die jeweilige Bekanntmachung hingewiesen. Die Veröffentlichung der Satzung und deren Änderungen richtet sich nach § 11 Abs. 4 LINEGG.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26913/16#abs-4 (4) Ausschreibungen für Bauaufträge werden nach den Vorschriften des Vergabehandbuches für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes (VHB NW) bekanntgemacht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26913/16#abs-5 (5) Öffentliche Stellenausschreibungen werden in Tageszeitungen und/oder in einschlägigen Fachzeitschriften bekanntgemacht.