(1) Als erheblicher Wert nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 LINEGG gelten bei
1. unentgeltlicher Veräußerung von Vermögensgegenständen 30.000 EUR;
2. unentgeltlicher Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer jährlich 15.000 EUR.
(2) Die Bestellung einer Sicherheit und die Übernahme einer Bürgschaft, Garantie oder sonstigen Gewährleistung nach § 38 Abs. 1 Nr. 5 LINEGG steht dann nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Finanzkraft der Genossenschaft, wenn ihre Höhe im Einzelfall 10% der von allen Mitgliedern zu leistenden Jahresumlage übersteigt.