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§ 17 NW_26913 (Nordrhein-Westfalen) — Genehmigung von Geschäften(Zu § 38 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 LINEGG)

LINEG-Satzung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als erheblicher Wert nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 LINEGG gelten bei

1. unentgeltlicher Veräußerung von Vermögensgegenständen 30.000 EUR;

2. unentgeltlicher Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer jährlich 15.000 EUR.

(2) Die Bestellung einer Sicherheit und die Übernahme einer Bürgschaft, Garantie oder sonstigen Gewährleistung nach § 38 Abs. 1 Nr. 5 LINEGG steht dann nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Finanzkraft der Genossenschaft, wenn ihre Höhe im Einzelfall 10% der von allen Mitgliedern zu leistenden Jahresumlage übersteigt.