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# § 16 NW_26913 (Nordrhein-Westfalen) — Bekanntmachungen(Zu § 33 LINEGG)

LINEG-Satzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Alle von der Genossenschaft vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachungen sind vom Vorstand zu unterzeichnen.

(2) Umfangreiche Mitteilungen werden in der Genossenschaftsverwaltung zur Einsicht während der Dienststunden ausgelegt.

(3) Die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen erfolgen auf der Internetseite der LINEG unter der Adresse www.lineg.de.

In den amtlichen Verkündungsblättern der im Genossenschaftsgebiet liegenden Städte und Gemeinden wird auf die jeweilige Bekanntmachung hingewiesen. Die Veröffentlichung der Satzung und deren Änderungen richtet sich nach § 11 Abs. 4 LINEGG.

(4) Ausschreibungen für Bauaufträge werden nach den Vorschriften des Vergabehandbuches für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes (VHB NW) bekanntgemacht.

(5) Öffentliche Stellenausschreibungen werden in Tageszeitungen und/oder in einschlägigen Fachzeitschriften bekanntgemacht.

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Zitiervorschlag: § 16 NW_26913 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26913/16

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