Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung für den Lippeverband
Satzung für den Lippeverband§ 3a Ausweisung und Abrechnung gegenüber dem vorteilhabenden Mitglied für die nach §4 Abs. 1 LippeVG übernommenen Aufgaben(zu § 11 Abs. 3 Nr. 10 LippeVG)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26912/3a#abs-1 (1) Übernimmt der Verband Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 LippeVG, deren Wahrnehmung dem ausschließlichen Vorteil eines einzelnen Mitglieds dient, so werden die Kosten im Wirtschaftsplan und in der Beitragsliste gesondert ausgewiesen und dem Mitglied im Sonderinteresse auferlegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26912/3a#abs-2 (2) Soweit die Wahrnehmung der übernommenen Aufgabe im Interesse mehrerer oder aller Mitglieder liegt, werden die Kosten der jeweiligen Beitragsgruppe zugewiesen und den Mitgliedern nach dem geltenden Beitragsmaßstab im Wege der Gemeinschaftsveranlagung auferlegt.