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# § 3a NW_26912 (Nordrhein-Westfalen) — Ausweisung und Abrechnung gegenüber dem vorteilhabenden Mitglied für die nach §4 Abs. 1 LippeVG übernommenen Aufgaben(zu § 11 Abs. 3 Nr. 10 LippeVG)

Satzung für den Lippeverband  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Übernimmt der Verband Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 LippeVG, deren Wahrnehmung dem ausschließlichen Vorteil eines einzelnen Mitglieds dient, so werden die Kosten im Wirtschaftsplan und in der Beitragsliste gesondert ausgewiesen und dem Mitglied im Sonderinteresse auferlegt.

(2) Soweit die Wahrnehmung der übernommenen Aufgabe im Interesse mehrerer oder aller Mitglieder liegt, werden die Kosten der jeweiligen Beitragsgruppe zugewiesen und den Mitgliedern nach dem geltenden Beitragsmaßstab im Wege der Gemeinschaftsveranlagung auferlegt.

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Zitiervorschlag: § 3a NW_26912 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26912/3a

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