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Satzung für den Lippeverband§ 3 Mindestbeitrag(zu § 6 Abs. 2 LippeVG)
Stand: 26.08.2026
Soweit die Mitgliedschaft in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 6 und Satz 2 LippeVG die Erreichung von Mindestbeiträgen voraussetzt, werden folgende Beitragsgruppen gebildet:
1.
- Oberirdische Gewässer, Abwasserkanäle und Pumpwerke (soweit Beiträge nicht von Bergwerken
zu tragen sind)
- Abwasserbehandlungsanlagen und Klärschlammbeseitigung
- Sonstige Gewässergütemaßnahmen
- Sonderinteressen
2. Als Mindestbeitrag wird ein Jahresbeitrag von insgesamt 7.500 Euro festgesetzt unter der Voraussetzung, daß das Mitglied einen anteiligen Jahresbeitrag in mindestens einer der Beitragsgruppen
- Oberirdische Gewässer, Abwasserkanäle und Pumpwerke (soweit Beiträge nicht von Bergwerken zu tragen sind) von 50 Euro oder
- Abwasserbehandlungsanlagen und Klärschlammbeseitigung von 50 Euro
- Sonstige Gewässergütemaßnahmen von 50 Euro oder
- Sonderinteressen von 50 Euro
erreicht oder überschreitet.
3. Unterschreitet ein Mitglied in einer dieser Beitragsgruppen den anteiligen Jahresbeitrag, erlischt insoweit seine Mitgliedschaft nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Satz 2 LippeVG.