Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung für den Lippeverband

Satzung für den Lippeverband

§ 17 Fälligkeit der Beiträge(zu § 25 Abs. 2 LippeVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26912/17#abs-1 (1) Die Beiträge sind in 12 Raten, jeweils am 15. eines Monats, fällig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26912/17#abs-2 (2) Abweichend davon gelten folgende Zahlungsweisen:

a) bei Jahresbeiträgen bis 25 000 Euro: Zahlung in einer Summe zum 30. Juni,

b) bei Jahresbeiträgen von 25 000 bis 100 000 Euro: Zahlung in 4 Raten zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26912/17#abs-3 (3) Sofern der 15. oder 30. kein Bankarbeitstag ist, ist die Zahlung an dem vorherigen letzten Bankarbeitstag fällig.

§ 16 § 18