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§ 17 NW_26912 (Nordrhein-Westfalen) — Fälligkeit der Beiträge(zu § 25 Abs. 2 LippeVG)

Satzung für den Lippeverband

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beiträge sind in 12 Raten, jeweils am 15. eines Monats, fällig.

(2) Abweichend davon gelten folgende Zahlungsweisen:

a) bei Jahresbeiträgen bis 25 000 Euro: Zahlung in einer Summe zum 30. Juni,

b) bei Jahresbeiträgen von 25 000 bis 100 000 Euro: Zahlung in 4 Raten zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November.

(3) Sofern der 15. oder 30. kein Bankarbeitstag ist, ist die Zahlung an dem vorherigen letzten Bankarbeitstag fällig.