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Satzung für den Lippeverband

§ 18 Vorteile und nachteilige Veränderungenvon Nichtmitgliedern(zu § 26 Abs. 1 LippeVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Soweit es die Veranlagungsgrundsätze bestimmen, sind Vorteile und nachteilige Veränderungen i. S. von § 26 Abs. 1 LippeVG der gewerblichen Unternehmen, Verkehrsanlagen usw. nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 LippeVG, die den Mindestbeitrag nicht erreichen, mit dem Beitrag der Gemeinde, in der sie liegen, abgegolten. Die übrigen Vorteile und nachteiligen Veränderungen dieser Nichtmitglieder sind bei der Veranlagung der Gemeinde besonders zu berücksichtigen, an deren Kanalisationsnetz sie angeschlossen sind.

§ 17 § 19