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Satzung für die Emschergenossenschaft§ 12 Entscheidung des gesamten Vorstandes(zu § 10 Abs. 3 Nr. 7 EmscherGG)
Stand: 26.08.2026
Eine Entscheidung des gesamten Vorstandes ist, unbeschadet der in § 20 Abs. 3 EmscherGG genannten Angelegenheiten, bei Geschäften, deren Wert den Betrag von 2,5 Millionen Euro erreicht oder überschreitet, herbeizuführen.