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Satzung für die Emschergenossenschaft§ 11 Zustimmung des Genossenschaftsrates (zu § 16 Abs. 5 Nr. 8 und Nr. 12 EmscherGG)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26911/11#abs-1 (1) Der Vorstand wird ermächtigt, nach Maßgabe von Absatz 2 bis 4 im Rahmen der Wirtschaftsplanermächtigung Darlehen aufzunehmen und Aufträge zu vergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26911/11#abs-2 (2) Die Aufnahme eines Darlehens ist ein Geschäft von herausragender Bedeutung und bedarf der Zustimmung des Genossenschaftsrates, wenn deren Wert 30 Millionen Euro überschreitet. Darlehensaufnahmen mit Einzelsummen ab 5 Millionen Euro bis 30 Millionen Euro sind in der nächsten Sitzung des Genossenschaftsrates bekanntzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26911/11#abs-3 (3) Die Vergabe eines Auftrags ist ein Geschäft von herausragender Bedeutung und bedarf der Zustimmung des Genossenschaftsrates, wenn deren Wert 10 Millionen Euro überschreitet. Eine erneute Zustimmung des Genossenschaftsrates ist erforderlich, wenn sich die Auftragssumme durch eine oder mehrmalige Vertragsänderung insgesamt um 5 Millionen Euro erhöht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26911/11#abs-4 (4) Die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden ermächtigt, anstelle des Genossenschaftsrates
1. die Zustimmung zu einer Darlehensaufnahme nach Absatz 2 Satz 1 oder zu einer Auftragsvergabe oder Erhöhung der Auftragssumme nach Absatz 3 zu erteilen, wenn diese keinen Aufschub bis zur nächsten Genossenschaftsratssitzung duldet;
2. die Zustimmung zum Abschluss und zur Kündigung von Tarifverträgen zu erteilen, soweit lediglich zwischen den öffentlichen Arbeitgebern und den Gewerkschaften getroffene Regelungen entsprechend übernommen werden.
Die Entscheidungen sind in der nächsten Sitzung des Genossenschaftsrates bekanntzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26911/11#abs-5 (5) Für über- und außerplanmäßige Ausgaben gilt § 22 EmscherGG.