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Satzung für die Emschergenossenschaft

§ 13 Verschwiegenheitspflichten(zu §§ 16, 19 und 29 EmscherGG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Genossenschaftsrates und des Widerspruchsausschusses sowie Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der betrieblichen Angelegenheiten eines Genossen, wie z.B. der Planungen, Produktionsabläufe, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

§ 12 § 14