Eine Entscheidung des gesamten Vorstandes ist, unbeschadet der in § 20 Abs. 3 EmscherGG genannten Angelegenheiten, bei Geschäften, deren Wert den Betrag von 2,5 Millionen Euro erreicht oder überschreitet, herbeizuführen.
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Eine Entscheidung des gesamten Vorstandes ist, unbeschadet der in § 20 Abs. 3 EmscherGG genannten Angelegenheiten, bei Geschäften, deren Wert den Betrag von 2,5 Millionen Euro erreicht oder überschreitet, herbeizuführen.