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§ 53 NW_26895 (Nordrhein-Westfalen) — Staatliche Zwangsbefugnisse

ErftVG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Falle des § 52 Abs. 1 ist die zuständige Bezirksregierung berechtigt, gegen die verantwortlichen Inhaber und Leiter von Betrieben und Anlagen sowie die Vorsteher oder gesetzlichen Vertreter öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten zur Erzwingung der erforderten Handlung oder Duldung ein Zwangsgeld bis zum Betrage von 25 000 Euro festzusetzen.

Elfter Teil

Rechtsaufsicht