nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 53 ErftVG (Nordrhein-Westfalen) — Staatliche Zwangsbefugnisse

ErftVG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 19.02.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Falle des § 52 Abs. 1 ist die zuständige Bezirksregierung berechtigt, gegen die verantwortlichen Inhaber und Leiter von Betrieben und Anlagen sowie die Vorsteher oder gesetzlichen Vertreter öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten zur Erzwingung der erforderten Handlung oder Duldung ein Zwangsgeld bis zum Betrage von 25 000 Euro festzusetzen.

Elfter Teil

Rechtsaufsicht