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ErftVG

§ 52 Auskunft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/52#abs-1 (1) Die Inhaber und Leiter von Betrieben und Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 5, 6, Satz 2 und Abs. 4 und von landwirtschaftlichen Betrieben sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sind verpflichtet, ihre Anlagen, Einrichtungen und Grundstücke den Beauftragten des Verbandes zugänglich zu machen, ihnen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie die Ermittlungen und Prüfungen durch die Beauftragten zu dulden, soweit dies zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich ist. § 9 Abs. 2 findet Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/52#abs-2 (2) Der Verband hat seinen Mitgliedern auf deren Verlangen Auskunft über seine Feststellungen hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Der Verband kann die Auskunft in der Weise erteilen, daß er den Mitgliedern Einsicht in seine Unterlagen gewährt.

§ 51 § 53