Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ErftVG
ErftVG§ 51 Verordnungen zum Schutze desUnternehmens
Stand: 26.08.2026
Das Ministerium und die Ordnungsbehörden können durch Verordnungen zum Schutz von Unternehmen des Verbandes die Benutzung seiner Anlagen und seiner Gewässer regeln und ganz oder teilweise untersagen.