Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ErftVG
ErftVG§ 49 Vollstreckungsbehörde
Stand: 26.08.2026
Für die Beitreibung des Zwangsgeldes sowie der vorläufig geschätzten und tatsächlich entstandenen Kosten (§ 47 Abs. 1) gilt § 40 Abs. 2.
Zehnter Teil
Bekanntmachungen, Verordnungen,
Auskunft