Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ErftVG
ErftVG§ 48 Rechtsbehelfe
Stand: 26.08.2026
Der Widerspruch gegen Anordnungen, Bescheide und Maßnahmen nach den §§ 46 und 47 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Vorstand einzulegen. Will der Vorstand dem Widerspruch nicht stattgeben, so legt er ihn dem Spruchausschuss zur Entscheidung vor.