nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 49 NW_26895 (Nordrhein-Westfalen) — Vollstreckungsbehörde

ErftVG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Beitreibung des Zwangsgeldes sowie der vorläufig geschätzten und tatsächlich entstandenen Kosten (§ 47 Abs. 1) gilt § 40 Abs. 2.

Zehnter Teil

Bekanntmachungen, Verordnungen,

Auskunft