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§ 49 ErftVG (Nordrhein-Westfalen) — Vollstreckungsbehörde

ErftVG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 19.02.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Beitreibung des Zwangsgeldes sowie der vorläufig geschätzten und tatsächlich entstandenen Kosten (§ 47 Abs. 1) gilt § 40 Abs. 2.

Zehnter Teil

Bekanntmachungen, Verordnungen,

Auskunft