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# Art 9 NW_26868 (Nordrhein-Westfalen) — Leistungen des Bundes zur Wasserversorgung Dritter

Bekanntmachung des Abkommens über die Verbesserung der Lippewasserführung, die Speisung der westdeutschen Schiffahrtskanäle mit Wasser und die Wasserversorgung aus ihnen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bund stellt bis zur Inbetriebnahme der Pumpwerkskette II über die Pumpwerkskette 0 und seine Kanäle in dem Umfange Wasser zur Verfügung, als das Land die Lieferung von Wasser an Dritte übernommen hat.

(2) Zur Versorgung von Altentnehmern kann der Bund auch nach Errichtung der Pumpwerkskette II Wasser an das Land über die Pumpwerkskette 0 abgeben. In diesem Fall soll er die Absicht der Einstellung der Wasserabgabe dem Land mit einer Frist von vier Jahren mitteilen.

(3) Soweit die Mindestwasserführung der Lippe nicht unterschritten wird, leitet der Bund das zur Wasserversorgung benötigte Wasser über seine Einspeisungsanlage den Kanälen zu.

(4) Der Bund wird die Inanspruchnahme bundeseigener Grundstücke gestatten, soweit es zur Wasserversorgung Dritter durch das Land erforderlich ist.

(5) Der Bund hat die Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 nicht einzuhalten, soweit notwendige Belange der Schiffahrt entgegenstehen.

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Zitiervorschlag: Art 9 NW_26868 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26868/9

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