Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens über die Verbesserung der Lippewasserführung, die Speisung der westdeutschen Schiffahrtskanäle mit Wasser und die Wasserversorgung aus ihnen

Bekanntmachung des Abkommens über die Verbesserung der Lippewasserführung, die Speisung …

Art 6 Pumpwerkskette II

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26868/6#abs-1 (1) Der Bund errichtet neben den Pumpwerksketten 0 und I weitere Pumpwerke mit einer Leistung bis zu 10 m3/s an den Schleusen des Rhein-Herne-Kanals und, sofern es das Land wünscht, an der Ruhrschleuse Duisburg, ferner bei Bedarf bis zu 2,5 m3/s Leistung an den Schleusen Hamm, Werries und Henrichenburg sowie bis zu 5 m3/s Leistung an den Schleusen des Wesel-Datteln-Kanals (Pumpwerkskette II).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26868/6#abs-2 (2) Das Land trägt die Kosten für die Errichtung und Erneuerung der Pumpwerkskette II.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26868/6#abs-3 (3) Der Bund wird Eigentümer der Pumpwerkskette II, er betreibt und unterhält sie auf seine Kosten.

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