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# Art 6 NW_26868 (Nordrhein-Westfalen) — Pumpwerkskette II

Bekanntmachung des Abkommens über die Verbesserung der Lippewasserführung, die Speisung der westdeutschen Schiffahrtskanäle mit Wasser und die Wasserversorgung aus ihnen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bund errichtet neben den Pumpwerksketten 0 und I weitere Pumpwerke mit einer Leistung bis zu 10 m3/s an den Schleusen des Rhein-Herne-Kanals und, sofern es das Land wünscht, an der Ruhrschleuse Duisburg, ferner bei Bedarf bis zu 2,5 m3/s Leistung an den Schleusen Hamm, Werries und Henrichenburg sowie bis zu 5 m3/s Leistung an den Schleusen des Wesel-Datteln-Kanals (Pumpwerkskette II).

(2) Das Land trägt die Kosten für die Errichtung und Erneuerung der Pumpwerkskette II.

(3) Der Bund wird Eigentümer der Pumpwerkskette II, er betreibt und unterhält sie auf seine Kosten.

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Zitiervorschlag: Art 6 NW_26868 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26868/6

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